Strafverteidiger
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Wertherstraße 269
33619 Bielefeld
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Strafrecht & Strafverteidigung & Der Strafverteidiger
Der Strafverteidiger kann Akteneinsicht für den Beschuldigten beantragen, wenn er eine Vorladung zum Vernehmungstermin - etwa bei der Polizei in Bielefeld - bekommen hat. Diese Beschuldigtenvernehmung kann abgesagt werden, so dass der weitere Schriftverkehr zwischen Strafverteidiger und Staatsanwalt (etwa der Staatsanwaltschaft Bielefeld) abgewickelt wird. So kann der Beschuldigte nicht Gefahr laufen, dass er was sagt, das gegen ihn verwendet werden könnte, denn die Polizei ist in Sachen Vernehmung sehr gewieft und geschult. Im Zweifel sollte der Beschuldigte lieber schweigen, um sich nicht um Kopf und Kragen zu reden. Durch die Aussageverweigerung entstehen dem Beschuldigten auch keine rechtlichen Nachteile.
Da es auch vorkommen kann, dass Beschuldigte von der Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt oder sogar unter Druck gesetzt werden, dass eine Aussage nur das Beste für ihn sei, sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen. Einlassungen gegenüber der Polizei wirken sich in den meisten Fällen negativ auf das weitere Verfahren aus.
Der Beschuldigte hat jedoch noch alle Chancen, wenn er sich durch einen Anwalt schriftlich zum Tatvorwurf einlässt, nachdem die Beschuldigtenvernehmung abgesagt wurde. Im Gegensatz zum Beschuldigten kann der Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen und so das Verfahren in die richtige Richtung lenken mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Der Rechtsanwalt sollte dabei möglichst früh beauftragt werden. Geschieht dies erst später, können wichtige Einflussmöglichkeiten auf das Verfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Der sog. Anfangsverdacht begründet den Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wenn Tatsachen oder Indizien auf eine Straftat hindeuten. Diese Ermittlungen können durch Strafanzeige, Strafantrag oder amtliche Wahrnehmung veranlasst worden sein. Die Ermittlungen können bestehen in Zeugenvernehmung, Spurensicherung, Vernehmung des Beschuldigten etc..
Anders als bei einer polizeilichen Vernehmung muß der Beschuldigte einer Vernehmung durch Richter oder Staatsanwalt Folge leisten, sonst könnte er zwangsweise vorgeführt werden.
Im Gegensatz zum Zeugen hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen, wovon er Gebrauch machen sollte, erst Recht, wenn er einer erheblichen Straftat beschuldigt wird. Es ist dann dringend anzuraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Wenn Beamte Sie aufsuchen sollten, klären Sie bitte zunächst, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden sollen. Nomalerweise erfolgen Vorladungen zur Polizei aber schriftlich. Sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sind Sie dennoch verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Sollten Sie sich äußern, wird das von den Beamten zu Protokoll genommen und später für oder gegen Sie verwendet werden. Daher ist es ja auch ratsam, möglichst bevor was gesagt wird, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sollten Sie als Beschuldigter vor der Vernehmung nicht über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt worden sein, besteht im Nachhinein aber ein Beweisverwertungsverbot.
Da es auch vorkommen kann, dass Beschuldigte von der Polizei nicht ordnungsgemäß belehrt oder sogar unter Druck gesetzt werden, dass eine Aussage nur das Beste für ihn sei, sollte man sich auf jeden Fall anwaltlich vertreten lassen. Einlassungen gegenüber der Polizei wirken sich in den meisten Fällen negativ auf das weitere Verfahren aus.
Der Beschuldigte hat jedoch noch alle Chancen, wenn er sich durch einen Anwalt schriftlich zum Tatvorwurf einlässt, nachdem die Beschuldigtenvernehmung abgesagt wurde. Im Gegensatz zum Beschuldigten kann der Rechtsanwalt Akteneinsicht nehmen und so das Verfahren in die richtige Richtung lenken mit dem Ziel einer Verfahrenseinstellung. Der Rechtsanwalt sollte dabei möglichst früh beauftragt werden. Geschieht dies erst später, können wichtige Einflussmöglichkeiten auf das Verfahren nicht mehr nachgeholt werden.
Der sog. Anfangsverdacht begründet den Beginn der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen, wenn Tatsachen oder Indizien auf eine Straftat hindeuten. Diese Ermittlungen können durch Strafanzeige, Strafantrag oder amtliche Wahrnehmung veranlasst worden sein. Die Ermittlungen können bestehen in Zeugenvernehmung, Spurensicherung, Vernehmung des Beschuldigten etc..
Anders als bei einer polizeilichen Vernehmung muß der Beschuldigte einer Vernehmung durch Richter oder Staatsanwalt Folge leisten, sonst könnte er zwangsweise vorgeführt werden.
Im Gegensatz zum Zeugen hat der Beschuldigte das Recht zu schweigen, wovon er Gebrauch machen sollte, erst Recht, wenn er einer erheblichen Straftat beschuldigt wird. Es ist dann dringend anzuraten, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Wenn Beamte Sie aufsuchen sollten, klären Sie bitte zunächst, ob Sie als Zeuge oder Beschuldigter vernommen werden sollen. Nomalerweise erfolgen Vorladungen zur Polizei aber schriftlich. Sollten Sie von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, sind Sie dennoch verpflichtet, Ihre Personalien anzugeben. Sollten Sie sich äußern, wird das von den Beamten zu Protokoll genommen und später für oder gegen Sie verwendet werden. Daher ist es ja auch ratsam, möglichst bevor was gesagt wird, einen Rechtsanwalt einzuschalten. Sollten Sie als Beschuldigter vor der Vernehmung nicht über Ihre Rechte als Beschuldigter belehrt worden sein, besteht im Nachhinein aber ein Beweisverwertungsverbot.
Gang des Strafverfahrens
Bei einem Anfangsverdacht ermittelt die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft ("Herrin des Ermittlungsverfahrens"), quasi als "verlängerter Arm". In diesem Ermittlungsverfahren wird der Beschuldigte in der Regel von der Polizei zur Beschuldigten- vernehmung geladen. Der Kontakt von Polizei zum Beschuldigten wird unterbrochen, sobald der Verteidiger der Polizei und Staatsanwaltschaft dessen Verteidigung anzeigt, den Vernehmungstermin für ihn absagt und die Polizei darum bittet, die Ermittlungsakte an die Staatsanwaltschaft weiterzuleiten (wenn die Ermittlungen beendet sind).
Nachdem der Verteidiger die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft bekommen hat, bespricht er den Akteninhalt mit dem Mandanten (d.h. dem Beschuldigten) und schreibt dann die Einlassung für ihn.
Aufgrund des Ermitlungsergebnisses und der Einlassung in der Verteidigerschrift muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungs- verfahren in irgendeiner Weise beenden. Entweder sie klagt die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, beantragt einen Strafbefehl oder stellt das Verfahren mangels Tatverdachts oder etwa wegen Geringfügigkeit bzw. geringer Schuld ein.
Wenn das Verfahren nicht bereits eingestellt wurde, übermittelt die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Anklage oder den Strafbefehl, so daß der Mandant nunmehr nicht mehr Beschuldigter, sondern im nun beginnenden Zwischenverfahren Angeschuldigter einer Straftat ist. Das Gericht stellt dem Verteidiger und dem Mandanten die Anklage zu. Der Verteidiger hat nun die Möglichkeit, noch Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend zu machen, etwa durch Vorbringen weiterer Tatsachen oder Beweismittel.
Wenn die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird und das Hauptverfahren eröffnet ist, findet eine Hauptverhandlung statt, an deren Schluß das Urteil ergeht. Dann sind noch Rechtsmittel möglich.
Nachdem der Verteidiger die Ermittlungsakte von der Staatsanwaltschaft bekommen hat, bespricht er den Akteninhalt mit dem Mandanten (d.h. dem Beschuldigten) und schreibt dann die Einlassung für ihn.
Aufgrund des Ermitlungsergebnisses und der Einlassung in der Verteidigerschrift muss die Staatsanwaltschaft das Ermittlungs- verfahren in irgendeiner Weise beenden. Entweder sie klagt die Tat an, wenn ein hinreichender Tatverdacht besteht, beantragt einen Strafbefehl oder stellt das Verfahren mangels Tatverdachts oder etwa wegen Geringfügigkeit bzw. geringer Schuld ein.
Wenn das Verfahren nicht bereits eingestellt wurde, übermittelt die Staatsanwaltschaft dem Gericht die Anklage oder den Strafbefehl, so daß der Mandant nunmehr nicht mehr Beschuldigter, sondern im nun beginnenden Zwischenverfahren Angeschuldigter einer Straftat ist. Das Gericht stellt dem Verteidiger und dem Mandanten die Anklage zu. Der Verteidiger hat nun die Möglichkeit, noch Einwände gegen die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend zu machen, etwa durch Vorbringen weiterer Tatsachen oder Beweismittel.
Wenn die Anklage der Staatsanwaltschaft zur Hauptverhandlung zugelassen wird und das Hauptverfahren eröffnet ist, findet eine Hauptverhandlung statt, an deren Schluß das Urteil ergeht. Dann sind noch Rechtsmittel möglich.
Pflichtverteidigung, Anwaltskosten, Rechtsschutzversicherung
Ein Rechtsanwalt ist oft nicht billig, jedoch lohnt sich in den meisten Fällen das investierte Geld, wenn Sie sich bewusst werden, dass Sie damit vielleicht einer Vorstrafe entgehen und sich ungehindert bewerben können oder selbst bei Hinzurechnung der Anwaltskosten insg. noch sparen, weil z.B. die Geldstrafe oder die Geldauflage wesentlich geringer ausfällt als ohne Verteidigung.
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Anwaltskosten im Strafverfahren tragen in der Regel Sie, es sei denn Sie werden freigesprochen. Auch bei Einstellung des Verfahrens werden die Anwaltskosten nicht von der Staatskasse getragen.
Rechtsschutzversicherungen leisten nicht bei Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind. Deckung besteht aber in der Regel bei auch fahrlässig begehbaren (Verkehrs-) Straftaten.
Ein Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung hat Erfolg bzw. ein Pflichtverteidiger wird bestellt u.a., wenn es um ein Verbrechen geht, der Beschuldigte länger als drei Monate in Haft ist, bei schwieriger Sach- und Rechtslage, bei Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten etc..
Die anwaltlichen Gebühren richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Die Anwaltskosten im Strafverfahren tragen in der Regel Sie, es sei denn Sie werden freigesprochen. Auch bei Einstellung des Verfahrens werden die Anwaltskosten nicht von der Staatskasse getragen.
Rechtsschutzversicherungen leisten nicht bei Straftaten, die nur vorsätzlich begehbar sind. Deckung besteht aber in der Regel bei auch fahrlässig begehbaren (Verkehrs-) Straftaten.
Ein Antrag auf Pflichtverteidigerbeiordnung hat Erfolg bzw. ein Pflichtverteidiger wird bestellt u.a., wenn es um ein Verbrechen geht, der Beschuldigte länger als drei Monate in Haft ist, bei schwieriger Sach- und Rechtslage, bei Verteidigungsunfähigkeit des Angeklagten etc..