Strafverteidiger
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33619 Bielefeld
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Jugendstrafrecht
Der jugendliche Delinquent soll hier noch mehr als im allgemeinen (Erwachsenen)-Strafrecht sozialisiert und zum Lernen von Normen angehalten werden. Erzieherische Aspekte stehen beim Jugendstrafrecht besonders im Vordergrund. Bei der Findung der Strafe soll die Persönlichkeit des noch jungen Täters umfassend gewürdigt werden. Die Art und die Höhe der Strafe richtet sich im Jugenstrafrecht also nicht nur nach der Schuld des Täters, sondern danach, durch welche Strafe man den Täter wieder auf die richtige Spur bringen kann, von der er ja durch die Tat abgedriftet ist. Der Jugendliche soll dazu erzogen werden, Recht von Unrecht zu unterscheiden. Er soll Unrechtsbewußtsein bekommen und unterscheiden können, was Recht und Unrecht ist. Nach dem Jugendgerichtsgesetz ist in einem Jugendstrafverfahren die in § 3 Jugendgerichtsgesetz kodifizierte Verantwortungsreife festzustellen. Die vom Jugendstrafrecht vorgesehenen Strafen sind noch nicht so schwerwiegend wie die des Erwachsenenstrafrechts, da man der Ansicht ist, dass Strafen, wie sie bei Erwachsenen verhängt werden, den jugendlichen Täter in seiner noch nicht abgeschlossenen geistigen und seelischen Entwicklung beeinträchtigen können. Leichte und erzieherisch wirkende Sanktionen sollen bei diesen Jugendsünden und Entgleisungen, wie sie eben im jugendlichen Alter mal vorkommen können, ausreichen. Jugendtypische Delikte sind Diebstahl, Körperverletzung, Sachbeschädigung und auch schon Raub und Erpressung, wie z.B. das sog. Abziehen gegenüber Mitschülern.
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist in § 1 JGG geregelt, d.h. es gilt wenn ein Jugendlicher (zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, siehe § 19 StGB.
Nach den §§ 105 ff. JGG sind bestimmte Normen des JGG auf Heranwachsende anwendbar, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder er eine jugendtypische Tat, eine Jugendverfehlung, begangen hat. Bei Heranwachsenden wird überwiegend Jugendstrafrecht angewandt.
Hinsichtlich der Bestrafungsmöglichkeiten nennt § 5 JGG Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Was Erziehungsmaßregeln sind, bestimmen die §§ 9 ff. JGG, insbesondere die Erteilung von Weisungen, aufgezählt in § 10 JGG, wie z.B. Sozialstunden zu machen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Was Zuchtmittel sind, bestimmen die §§ 13 ff. JGG, nämlich die Verwarnung § 14 JGG (dadurch soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden), die Erteilung von Auflagen § 15 JGG (Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen - Sozialstunden - zu erbringen, Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) und der Jugendarrest § 16 JGG (Freizeitarrest an 1 bis 2 Wochenenden, Kurzarrest statt Freizeitarrest, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden und schließlich Dauerarrest von 1 bis 4 Wochen).
Was Jugendstrafe ist, bestimmen die §§ 17 ff. JGG. § 18 JGG bestimmt für das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate, für das Höchstmaß 5 Jahre. Bei Verbrechen aber, für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre Freiheitsentzug vorsieht, beträgt das Höchstmaß nach Jugendstrafrecht trotzdem nur 10 Jahre.
Wichtige Regelungen im JGG sind noch die §§ 45 JGG (Absehen von der Verfolgung wenn etwa die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen) und 47 JGG (Einstellung des Verfahrens durch den Richter mit Auflage z.B. einer erzieherischen Maßnahme) angesichts dessen, dass meist schon bereits dann der gewünschte Resozialisierungs- und Erziehungseffekt beim Jugendlichen erreicht wird, wenn überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Das allgemeine Strafrecht bestimmt, was genau bestraft wird. Die im allgemeinen Strafrecht, - also hauptsächlich die Straftat- bestände des StGB -, niedergelegten Rechtsfolgen sind im Jugendstrafrecht aber nicht anwendbar. Das ergibt sich vor allem aus § 18 I 3 JGG ("Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.").
Zum Jugendstrafverfahren ist schlußendlich noch anzumerken, dass das Jugendgerichtsgesetz (JGG) die ebenfalls anwendbaren Regelungen der Strafprozeßordnung (StPO) in vielen Punkten ersetzt, so dass das Jugendstrafverfahren im Einklang mit JGG und StPO läuft, also JGG und StPO "zusammen zu lesen" sind. Zuständig sind die Jugendgerichte (beim Amtsgericht) und Jugend- strafkammern (beim Landgericht).
Gemäß § 38 JGG bringt die Jugendgerichtshilfe "die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung." Die Jugendgerichtshilfe unterstützt "zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten". Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der die Nachforschungen angestellt hat, nimmt den Hauptverhandlungstermin wahr.
Zur "Beruhigung" der betroffenen Jugendlichen kann ich hier noch zuguterletzt bemerken, dass gem. § 48 JGG in Jugend- strafverfahren, welche sich ausschließlich gegen Jugendliche richten, Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vorgeschrieben ist.
Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Jugendgerichtsgesetzes (JGG) ist in § 1 JGG geregelt, d.h. es gilt wenn ein Jugendlicher (zur Zeit der Tat 14, aber noch nicht 18 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (zur Zeit der Tat 18, aber noch nicht 21 Jahre alt) eine Verfehlung begeht, die nach den allgemeinen Vorschriften mit Strafe bedroht ist. Schuldunfähig ist, wer bei Begehung der Tat noch nicht 14 Jahre alt ist, siehe § 19 StGB.
Nach den §§ 105 ff. JGG sind bestimmte Normen des JGG auf Heranwachsende anwendbar, wenn der Heranwachsende zur Zeit der Tat nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem Jugendlichen gleichstand oder er eine jugendtypische Tat, eine Jugendverfehlung, begangen hat. Bei Heranwachsenden wird überwiegend Jugendstrafrecht angewandt.
Hinsichtlich der Bestrafungsmöglichkeiten nennt § 5 JGG Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und Jugendstrafe.
Was Erziehungsmaßregeln sind, bestimmen die §§ 9 ff. JGG, insbesondere die Erteilung von Weisungen, aufgezählt in § 10 JGG, wie z.B. Sozialstunden zu machen oder an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.
Was Zuchtmittel sind, bestimmen die §§ 13 ff. JGG, nämlich die Verwarnung § 14 JGG (dadurch soll dem Jugendlichen das Unrecht der Tat eindringlich vorgehalten werden), die Erteilung von Auflagen § 15 JGG (Schadenswiedergutmachung, persönliche Entschuldigung beim Verletzten, Arbeitsleistungen - Sozialstunden - zu erbringen, Zahlung eines Geldbetrages zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung) und der Jugendarrest § 16 JGG (Freizeitarrest an 1 bis 2 Wochenenden, Kurzarrest statt Freizeitarrest, wenn der zusammenhängende Vollzug aus Gründen der Erziehung zweckmäßig erscheint und weder die Ausbildung noch die Arbeit des Jugendlichen beeinträchtigt werden und schließlich Dauerarrest von 1 bis 4 Wochen).
Was Jugendstrafe ist, bestimmen die §§ 17 ff. JGG. § 18 JGG bestimmt für das Mindestmaß der Jugendstrafe 6 Monate, für das Höchstmaß 5 Jahre. Bei Verbrechen aber, für die das allgemeine Strafrecht mehr als 10 Jahre Freiheitsentzug vorsieht, beträgt das Höchstmaß nach Jugendstrafrecht trotzdem nur 10 Jahre.
Wichtige Regelungen im JGG sind noch die §§ 45 JGG (Absehen von der Verfolgung wenn etwa die Voraussetzungen des § 153 StPO vorliegen) und 47 JGG (Einstellung des Verfahrens durch den Richter mit Auflage z.B. einer erzieherischen Maßnahme) angesichts dessen, dass meist schon bereits dann der gewünschte Resozialisierungs- und Erziehungseffekt beim Jugendlichen erreicht wird, wenn überhaupt ein Strafverfahren eingeleitet wird.
Das allgemeine Strafrecht bestimmt, was genau bestraft wird. Die im allgemeinen Strafrecht, - also hauptsächlich die Straftat- bestände des StGB -, niedergelegten Rechtsfolgen sind im Jugendstrafrecht aber nicht anwendbar. Das ergibt sich vor allem aus § 18 I 3 JGG ("Die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts gelten nicht.").
Zum Jugendstrafverfahren ist schlußendlich noch anzumerken, dass das Jugendgerichtsgesetz (JGG) die ebenfalls anwendbaren Regelungen der Strafprozeßordnung (StPO) in vielen Punkten ersetzt, so dass das Jugendstrafverfahren im Einklang mit JGG und StPO läuft, also JGG und StPO "zusammen zu lesen" sind. Zuständig sind die Jugendgerichte (beim Amtsgericht) und Jugend- strafkammern (beim Landgericht).
Gemäß § 38 JGG bringt die Jugendgerichtshilfe "die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung." Die Jugendgerichtshilfe unterstützt "zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten". Der Vertreter der Jugendgerichtshilfe, der die Nachforschungen angestellt hat, nimmt den Hauptverhandlungstermin wahr.
Zur "Beruhigung" der betroffenen Jugendlichen kann ich hier noch zuguterletzt bemerken, dass gem. § 48 JGG in Jugend- strafverfahren, welche sich ausschließlich gegen Jugendliche richten, Nichtöffentlichkeit der Verhandlung vorgeschrieben ist.