Strafverteidiger

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RA Kaiser
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33619 Bielefeld

Verkehrsstrafrecht

Im Bereich des Verkehrsstrafrechts fällt dem Bürger meist zuerst der Straftatbestand der "Trunkenheit im Verkehr" (§ 316 StGB) oder die Unfallflucht / Fahrerflucht gesetzestechnisch "Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort" (§ 142 StGB) ein. Das sind etwa die häufigsten Verkehrsstraftaten - gefolgt vom § 315 c StGB. Das Gemeine an diesen Delikten ist, dass dem Beschuldigten im Falle einer Verurteilung eine Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 69 StGB) droht. Die eben erwähnten Delikte (hinzu käme noch der "Vollrausch" nach § 323 a StGB unter Nummer 4) sind dann auch im § 69 II StGB gleich aufgeführt. Liegt nämlich bei diesen Delikten eine rechtswidrige Tat vor, ist der Täter in der Regel als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und das Gericht entzieht ihm die Fahrerlaubnis. Entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, so bestimmt es zugleich, daß für die Dauer von sechs Monaten bis zu fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf (Sperre), § 69 a I S.1 StGB. Wichtig zu erwähnen in diesem Zusammenhang ist, dass, wenn dringende Gründe für die Annahme vorhanden sind, daß die Fahrerlaubnis entzogen werden wird (§ 69 des Strafgesetzbuches), so kann der Richter dem Beschuldigten durch Beschluß die Fahrerlaubnis vorläufig entziehen, § 111 a I S.1 StPO. Meist wird aber schon vorher an Ort und Stelle der Führerschein durch die Polizei beschlagnahmt, §§ 94 II, III, 98 StPO. Ist ein Führerschein beschlagnahmt, weil er nach § 69 Abs. 3 Satz 2 des Strafgesetzbuches eingezogen werden kann, und bedarf es einer richterlichen Entscheidung über die Beschlagnahme, so tritt an deren Stelle die Entscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, § 111 a IV StPO.

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"In vielen Dingen des täglichen Lebens setze ich weniger auf blumige Reden und feingeistige Schönheit, sondern vielmehr auf Ergebnisorientierung und Effektivität. Persönlich sehe ich mich - auch als Anwalt - weniger als Feingeist, sondern als jemand, der "anpackt"."
Ralf Kaiser Bielefeld