Strafverteidiger
Ich unterstütze Sie in allen Fragen der Strafverteidigung.
Wertherstraße 269
33619 Bielefeld
33619 Bielefeld
Strafrecht
Ein Rechtsanwalt ist oft nicht billig, jedoch lohnt sich in den meisten Fällen das investierte Geld, wenn Sie sich bewusst werden, dass Sie damit vielleicht einer Vorstrafe entgehen und sich ungehindert bewerben können oder selbst bei Hinzurechnung der Anwaltskosten insg. noch sparen, weil z.B. die Geldstrafe oder die Geldauflage wesentlich geringer ausfällt als ohne Verteidigung.
Betäubungsmittelstrafrecht
Im Rahmen des Betäubungsmittelstrafrechts sind Marihuana, Kokain, Heroin und Amphetamine eine der häufigsten Drogen, bei welchen man des Handels, Besitzes etc. beschuldigt werden kann.
Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen (§ 86a StGB); Volksverhetzung (§ 130 StGB)
Kennzeichen: Tatobjekte sind Kennzeichen verbotener Vereinigungen i.S.v. § 86 I Nr. 1,2 und 4 + II StGB. Verbotene Vereinigung kann beispielsweise eine vom Bundesverfassungsgericht für verfassungswidrig erklärte Partei oder eine Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, sein.
- § 86a II 1 StGB führt Beispiele von verbotenen Kennzeichen auf: Fahnen, Abzeichen, Uniformstücke, Parolen und Grußformen (Hakenkreuz, Hitlergruß, Sieg Heil Ruf). Erfasst sind verkörperte und nichtverkörperte Erkennungszeichen. Zu Kennzeichen werden nach der Ansicht des BGHs jedenfalls Namen bzw. Namensabkürzungen verbotener Vereinigungen durch Formgebung oder stilisierte Darstellung.
- § 130 StGB: Geschütztes Rechtsgut ist der Öffentliche Friede und die Menschenwürde. Es geht hier vor allem um die Eignung einer Aufstachelung / Aufforderung den öffentlichen Frieden zu stören oder zB auch böswillige Verächtlichmachung / Verleumdung bestimmter Gruppen / Teile der Bevölkerung etc.; Leugnung des Holocaust unterfällt Absatz 3 des § 130 StGB beispielsweise
Jugendstrafrecht
Der jugendliche Delinquent soll hier noch mehr als im allgemeinen (Erwachsenen)-Strafrecht sozialisiert und zum Lernen von Normen angehalten werden. Erzieherische Aspekte stehen beim Jugendstrafrecht besonders im Vordergrund. Bei der Findung der Strafe soll die Persönlichkeit des noch jungen Täters umfassend gewürdigt werden.
Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht hat sich seit Mitte 2021 verschärft, insbesondere der Besitz kinderpornographischer Schriften ist seither mit Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht. Sprechen Sie mich an, wenn Sie Beschuldigter eines solchen Vorwurfes sind.
Das Sexualstrafrecht (§ 176 StGB Sexueller Missbrauch von Kindern, § 176a StGB Sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt mit dem Kind, § 176c StGB Schwerer sexueller Missbrauch von Kindern, § 177 StGB Sexueller Übergriff Sexuelle Nötigung Vergewaltigung, § 183 Exhibitionistische Handlungen, § 184 StGB Verbreitung pornographischer Inhalte, § 184i StGB Sexuelle Belästigung etc.) hat sich seit Mitte 2021 - zumindest in Teilen - verschärft bzw. wurden neue Tatbestände geschaffen bzw. wurde vieles paragraphentechnisch "umstrukturiert". Insbesondere der Besitz / Erwerb / Verbreitung kinderpornographischer Inhalte wurde am 01.07.2021 auf Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr hochgestuft.
Aber: Mit Wirkung zum 28.06.2024 erfolgte wieder die Runterstufung zu einem Vergehen, zumindest was Besitz / Erwerb / Verbreitung angeht.
Der neue § 184b StGB (Anpassung der Mindeststrafen nach unten für Verbreitung, Erwerb und Besitz von kinderpornographischen Inhalten) ist seit dem 28.06.2024 in Kraft.
Die Tatbestandsvarianten „Verbreitung“ , öffentliches Zugänglichmachen, Drittbesitzverschaffung etc. von kinderpornographischen Inhalten, (§ 184b I S.1 StGB), (jetzt Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten statt bisher 1 Jahr) und „Erwerb und Besitz“ von kinderpornographischen Inhalten (§ 184b III StGB), (jetzt Mindestfreiheitsstrafe von 3 Monaten statt bisher 1 Jahr) sind seit dem Inkrafttreten am 28.06.2024 wieder ein Vergehen. Bisher waren diese Varianten seit dem 01.07.2021 ein Verbrechen. Verbrechen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber bedroht sind, Vergehen sind rechtswidrige Taten, die im Mindestmaß mit einer geringeren Freiheitsstrafe oder die mit Geldstrafe bedroht sind, siehe § 12 I und II StGB. Verfahrenseinstellungen nach den §§ 153, 153a StPO sowie Erledigung im Strafbefehlswege sind nun wieder möglich. Die Höchststrafen von 10 Jahren (Verbreitung) sowie 5 Jahren (Erwerb und Besitz) bleiben aber unverändert.
Das heißt jetzt beispielsweise, dass Taten in o.g. Zusammenhang, - begangen zwischen dem 01.07.2021 und 27.06.2024 -, jetzt gem. § 2 III StGB nach dem milderen Gesetz abgeurteilt werden, mithin also nach der neuen Gesetzeslage.
Bis zum 30.06.2021 galt der Strafrahmen Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren für „Verbreitung“ und Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe für „Erwerb und Besitz“. Danach die Hochstufung zum Verbrechen und jetzt wieder Herunterstufung zum Vergehen. Taten, die bis einschließlich 30.06.2021 begangen wurden und jetzt verhandelt und entschieden werden, werden natürlich nach der jeweils zeitlich entsprechenden Gesetzeslage bis zum 30.06.2021 beurteilt, denn der Strafrahmen bis zum 30.06.2021 war für die o.g. Tatbestandsvarianten noch günstiger als der jetzige seit dem 28.06.2024 geltende.
Sprechen Sie mich an, wenn Sie Beschuldigter eines solchen Vorwurfes oder anderer ganz oben genannter sind.
Den besten Strafverteidiger an sich gibt es nicht. Ein guter und erfahrener Strafverteidiger und im Strafrecht tätiger Rechtsanwalt muss bei Mandatsübernahme die bereits gegebenen Tatsachen zur Kenntnis nehmen und mit Hilfe der sich bietenden Möglichkeiten der Strafprozessordnung eine Verteidigungsstrategie wählen, die für den beschuldigten oder bereits angeklagten Mandanten die günstigste ist. Was unbedingt im Mandatsverhältnis vorliegen muss ist Vertrauen des Beschuldigten zum Anwalt, die berühmte "Chemie" muss stimmen zwischen beiden. Es kommt also nicht nur auf Fachkompetenz und Erfahrung an, sondern auch auf Empathie und Einfühlungsvermögen.
Als in Bielefeld ansässiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger verteidige ich insbesondere in Bielefeld, Gütersloh, Detmold, Herford, Bünde, Bad Oeynhausen, Minden, Halle (Westf.), Warendorf, Münster, Osnabrück, Kassel, Dortmund und Hannover vor allem im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Sexualstrafrechts (Stichworte: "Sexuelle Nötigung", "Sexueller Missbrauch", "Vergewaltigung", "Besitz von kinderpornografischen Schriften") und des Betäubungsmittelstrafrechts (Stichwort "Illegale Drogen").
Das Strafrecht gehört zum riesigen Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Ordnungswidrigkeitenrecht, auch gemeinhin Bußgeldrecht oder Bussgeldsachen genannt, - Kerngesetz ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - , ist Teil des Verwaltungsrechts, welches wiederum dem Öffentlichen Recht zugehörig ist. Das Hauptgesetz des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB), daneben gibt es noch Nebengesetze wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), welche auch Strafvorschriften enthalten, aber eben auch Bußgeldtatbestände, also Ordnungswidrigkeitentatbestände, welche das Strafgesetzbuch wiederum nicht enthält. Am bekanntesten im Bussgeldrecht ist der sog. Bußgeldkatalog, der sog. "Regelgeldbußen" und "Regelfahrverbote" als Sanktion für Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung etc. enthält. Es sind im Bußgeldrecht aber auch reine Verwarnungen bzw. Verwarnungsgelder für Bagatellverstöße vorgesehen. Wie man schon erahnen kann, ahndet das Strafrecht insbesondere ethisch und moralisch verwerfliches Handeln, wie etwa Kindesmissbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Körperverletzung, Tötung, Mord, Betrug, Urkundenfälschung, Brandstiftung aber auch Verkehrsstraftaten, an deren Handlungsunwert das Bußgeldrecht mit Geldbußen nicht mehr heranreichen kann, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Straßenverkehr oder Gefährdung des Strassenverkehrs. Das Strafrecht verfügt also über wesentlich härtere Sanktionen als das Ordnungswidrigkeitenrecht, die da wären: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Nebenstrafen mal ganz ausgeblendet. Ich selbst bin im Bereich des Strafrechts vor allem mit Sexualstrafrechtsmandaten, wie Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs, der Sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und des Besitzes, Erwerbs und Verbreitens von Kinderpornografie und Jugendpornographie sowie dem Betäubungsmittelstrafrecht betraut.
Als in Bielefeld ansässiger Rechtsanwalt und Strafverteidiger verteidige ich insbesondere in Bielefeld, Gütersloh, Detmold, Herford, Bünde, Bad Oeynhausen, Minden, Halle (Westf.), Warendorf, Münster, Osnabrück, Kassel, Dortmund und Hannover vor allem im Bereich des allgemeinen Strafrechts, des Jugendstrafrechts, des Sexualstrafrechts (Stichworte: "Sexuelle Nötigung", "Sexueller Missbrauch", "Vergewaltigung", "Besitz von kinderpornografischen Schriften") und des Betäubungsmittelstrafrechts (Stichwort "Illegale Drogen").
Das Strafrecht gehört zum riesigen Bereich des Öffentlichen Rechts. Das Ordnungswidrigkeitenrecht, auch gemeinhin Bußgeldrecht oder Bussgeldsachen genannt, - Kerngesetz ist das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) - , ist Teil des Verwaltungsrechts, welches wiederum dem Öffentlichen Recht zugehörig ist. Das Hauptgesetz des Strafrechts ist das Strafgesetzbuch (StGB), daneben gibt es noch Nebengesetze wie das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG), welche auch Strafvorschriften enthalten, aber eben auch Bußgeldtatbestände, also Ordnungswidrigkeitentatbestände, welche das Strafgesetzbuch wiederum nicht enthält. Am bekanntesten im Bussgeldrecht ist der sog. Bußgeldkatalog, der sog. "Regelgeldbußen" und "Regelfahrverbote" als Sanktion für Rotlichtverstoß, Geschwindigkeitsüberschreitung oder Abstandsunterschreitung etc. enthält. Es sind im Bußgeldrecht aber auch reine Verwarnungen bzw. Verwarnungsgelder für Bagatellverstöße vorgesehen. Wie man schon erahnen kann, ahndet das Strafrecht insbesondere ethisch und moralisch verwerfliches Handeln, wie etwa Kindesmissbrauch, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung, Körperverletzung, Tötung, Mord, Betrug, Urkundenfälschung, Brandstiftung aber auch Verkehrsstraftaten, an deren Handlungsunwert das Bußgeldrecht mit Geldbußen nicht mehr heranreichen kann, wie z.B. Fahren ohne Fahrerlaubnis, Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, Trunkenheit im Straßenverkehr oder Gefährdung des Strassenverkehrs. Das Strafrecht verfügt also über wesentlich härtere Sanktionen als das Ordnungswidrigkeitenrecht, die da wären: Geldstrafe und Freiheitsstrafe, Maßregeln der Besserung und Sicherung und Nebenstrafen mal ganz ausgeblendet. Ich selbst bin im Bereich des Strafrechts vor allem mit Sexualstrafrechtsmandaten, wie Vorwurf des Sexuellen Missbrauchs, der Sexuellen Nötigung, der Vergewaltigung und des Besitzes, Erwerbs und Verbreitens von Kinderpornografie und Jugendpornographie sowie dem Betäubungsmittelstrafrecht betraut.
Sie wünschen eine Beratung?
Ich freue mich auf Ihre Anfrage.
Thema
Straftaten
Nachfolgende Artikel geben einen kurzen Überblick über die einzelnen Tatbestandsmerkmale zum Thema Straftaten.
Mehr erfahrenThema
Betäubungsmittelstrafrecht
Nachfolgende Artikel geben einen kurzen Überblick über die einzelnen Tatbestandsmerkmale zum Thema Betäubungsmittelstrafrecht.
Mehr erfahren